Nach einer über einstündigen Debatte hat der Deutsche Bundestag am 21. April 2021 das „Vierte Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (ursprünglicher Entwurf: Bundestagsdrucksache 19/28444) mit den darin enthaltenen bundeseinheitlichen Regelungen zur „Notbremse“ in der Fassung der Beschlussempfehlung des Gesunheitsausschusses vom 20. April 2021 (Bundestagsdrucksache 19/8692) in zweiter und dritter Lesung beschlossen.
Die Debatte fand von 11:25 Uhr bis 12:45 Uhr statt. Es lagen zahlreiche Anträge der Oppositionsfraktionen vor. Diese wurden allesamt abgelehnt. Weitere Informationen finden sich auf Bundestag.de (dort unter „2./3. Lesung“)
Die vom Bundestag beschlossene Fassung finden Sie vorab in meiner Lesefassung mit markierten Änderungen (PDF-Datei) oder in der Lesefassung ohne Änderungsmarkierungen (PDF-Datei), aber dafür mit eingefügten Satznummern.
Die erste Lesung im Bundestag fand am am Freitag, 16. April 2021 ab 09:00 Uhr statt. Es erfolgte eine Überweisung an die Ausschüsse, mit Federführung des Gesundheitsausschusses.
Die weiteren Schritte:
Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates, allerdings kann der Bundesrat Einspruch gegen das Gesetz einlegen. Der Bundesrat wird sich am Donnerstag, den 22. April 2021, ab 11 Uhr mit den geplanten Änderungen am Bundesinfektionsschutzgesetz befassen. Der Bundesrat teilte am 20.04.2021 mit: „Ab 11:00 Uhr wird die Plenarsitzung auf www.bundesrat.de, in der App des Bundesrates sowie auf unserem Twitter-Kanal live übertragen.“ Hier wird erwartet, dass der Bundesrat beschließt auf einen Einspruch zu verzichten.
Sofern der Bundesrat keinen Einspruch einlegt, kann das Gesetz ausgefertigt, vom Bundespräsidenten unterschrieben und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Verkündung ist bereits für Freitag, 23. April 2021 vorgesehen. Die bundeseinheitliche „Notbremse“ tritt dann einen Tag nach der Verkündung – das wäre dann am Samstag, 24. April 2021 – das beschlossenene „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft (hier die Lesefassung mit markierten Änderungen und die Lesefassung ohne Änderungsmarkierungen ).